Heilpraktiker sind in ihrer Honorarstellung grundsätzlich frei und unabhängig.
Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung existiert seit 1936 ein Gebührenverzeichnis, welches innerhalb von oberen und unteren Rahmenbeträgen die üblichen Honorare aufzeigt.
Dieses wurde 1985 letztmalig neu überarbeitet und dient in dieser Form noch heute als Bemessungsgrundlage. Die Vergütungen der Leistungsträger sind jedoch nicht immer innerhalb der in der „Gebührenordnung für Heilpraktiker“ (GebüH) verzeichneten Rahmenbeträge fixiert.
Ich berechne angelehnt an die Gebührenordnung mein Honorar, aktuell 84,00 Euro je Stunde (Ersttermin = 90,- je Stunde). Ggf. eingesetzte Materialien/Medikamente werden extra berechnet und entsprechend in der Rechnung aufgelistet. Eine Beratung per Telefon, eMail und der gleichen wird ebenso berechnet, pro Minute 1,40 Euro.
Ein kurzes telefonisches Informationsgespräch (z. B. zur Terminvereinbarung und dergleichen) ist kostenlos und wird nicht gesondert berechnet!
Alle Patienten erhalten nach der Behandlung eine ordentliche Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen zu begleichen ist.
Bitte beachten Sie auch folgende Unterteilung:
Privatkrankenversicherte
Privatkrankenkassenversicherte sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, wie der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenkassenversicherte an der GebüH orientieren.
Beihilfeversicherte
Beihlifeversicherte können sich an der GebüH orientieren. Allerdings streicht die Beihilfe immer mehr Leistungen aus den Erstattungstabellen. Bitte klären Sie ggf. die Details mit Ihrer Beihilfestelle.
Zusatzversicherte
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mit einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung, die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind.
Je nach Versicherer variieren die Leistungen von einer Erstattung aller Heilpraktikerkosten, der Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, oder auch einer Erstattung eines Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten bis zu einem Höchstbetrag.
Gesetzlich Krankenversicherte
Die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur - durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen - mit Ärzten,
Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen über die Kassenärztliche Vereinigung getroffen haben, abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten
schulmedizinischen Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird.
Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die Heilpraktikerkosten selbst übernehmen. Sie können sich an der GebüH orientieren.
Behandlungskosten nach der GebüH
Bitte beachten Sie, daß die Privaten Krankenkassen und die Beihilfen nur bis zum Höchstsatz der "Gebührenordnung für Heilpraktiker" (GebüH) erstatten.
Eine eventuelle Differenz zu meiner Liquidation ist als private Leistung vom Patienten zu begleichen.
Ziffer |
Leistung |
Gebühr in € |
2 |
Homöopath. Repertorisation, Erstanamnese |
39,00 - 99,00 |
2.1 a |
Homöopathische Folgebehandlung |
29,00 - 69,00 |
3 |
Kurzes Informationsgespräch, auch telefonisch |
0,00 - 4,50 |
4 |
Eingehende Beratung |
22,00 |
5 |
Beratung (auch telefonisch) |
20,50 |
9.1 |
Hausbesuch incl. Beratung |
25,50 |
9.2 |
Hausbesuch als Eilbesuch im Notfall |
29,50 |
9.3 |
Hausbesuch, nachts / sonn - und feiertags |
29,50 |
10.5 |
Wegegeld, pro gefahrenen km |
1,25 |
11.2 |
Befundbericht / Gutachten |
20,50 |
11.3 |
Individuell angefertigter Diät-/Behandlungsplan |
15,00 - 25,00 |